Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Amtlicher Lichtbildausweis
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§§ 9, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Siehe Allgemeine Informationen
Geschäftsführer - Ausscheiden
Für Online-Formular wird benötigt: GISA-Zahl (z.B. 123456/g/06/07 - zu finden am GISA-Auszug sowie in gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen), Firmenbuch- bzw. Sozialversicherungsnummer
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.
Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist: